Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-2 (2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.